Sie besitzen die Nationalität eines Staates außerhalb der EU und sind am Wahltag verhindert?

Wenn Sie am Tag der Wahl verhindert sind, können Sie sich per Vollmacht vertreten lassen. Dazu können Sie jede andere wahlberechtigte Person – ob belgisch oder nicht – bestimmen. Europäische oder nicht-europäische Wählende können keine belgischen Wahlberechtigten vertreten, da sie nur für die Gemeinderatswahl – und nicht die Provinzialratswahl – zugelassen sind.

Jede wahlberechtigte Person darf höchstens über eine Vollmacht verfügen. Personen, die sich selbst zur Wahl stellen, dürfen diese Rolle nur für eine begrenzte Personengruppe übernehmen:

  • Partnerin oder Partner (ehelich oder gesetzlich zusammenwohnend)
  • Verwandte
  • Verschwägerte

In welchen Fällen dürfen Sie einer anderen Person Ihre Stimmabgabe anvertrauen?

Sie dürfen nur dann jemand anderes bevollmächtigen, wenn Sie:

  • wegen Krankheit oder Beeinträchtigung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben
  • aus beruflichen Gründen, Studiengründen oder Berufsausbildungsgründen im Ausland sind oder unmöglich zum Wahllokal gehen können
  • sich im Freiheitsentzug befinden
  • sich aus anderen Gründen im Ausland befinden und unmöglich zum Wahllokal gehen können

Der jeweilige Grund, der Sie davon abhält, sich ins Wahllokal zu begeben, muss zwingend durch einen entsprechenden Beleg untermauert werden. Liegt dieses Dokument am Wahltag nicht vor, darf der Wahlvorstand die Vollmacht nicht berücksichtigen. 

Die Wahl per Vollmacht ist nur dann möglich, wenn das Formular A1 ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und am Wahltag gemeinsam mit folgenden Dokumenten vorgezeigt wird:

  • Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • Wahlaufforderung der vollmachtgebenden Person
  • Wahlaufforderung der bevollmächtigten Person (erhält den Stempel "Hat mittels Vollmacht gewählt")
  • Beleg

Das Vollmachtsformular und den Beleg behält der Wahlvorstand, der Ihnen daraufhin zwei Chipkarten für die Wahlkabine überreicht.

Die Formulare A1 und A2 werden aktuell überarbeitet. Sobald diese fertiggestellt sind, können Sie sie im Download-Bereich herunterladen oder bei Ihrer Gemeindeverwaltung anfragen.