Wann Sie kandidieren dürfen oder nicht

Um als Gemeinderatsmitglied gewählt werden zu können - das sogenannte passive Wahlrecht - und es auch zu bleiben, müssen Sie:

  • bis zum Wahltag die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, bis zum 1. August 2024 als wahlberechtigte Person eingetragen sein
  • bis zum Wahltag 18 Jahre alt sein
  • bis zum 1. August 2024 im Bevölkerungsregister einer Gemeinde eingetragen sein
  • bis zum Wahltag über Ihr Wahlrecht verfügen – Sie dürfen sich also laut Wahlgesetzgebung in keinem Ausschluss- oder Aussetzungsfall befinden

Von der Wahl endgültig ausgeschlossen sind beispielsweise Personen, denen aufgrund einer Verurteilung lebenslang das Wahlrecht aberkannt worden ist. Das Wahlrecht gilt als ausgesetzt, wenn aufgrund einer Verurteilung eine zeitweilige Aberkennung vorliegt oder wenn es um Personen geht, die entweder interniert sind oder im Sinne des Zivilgesetzbuches als geschützt gelten (ehemals verlängerte Minderjährigkeit).

Die Staatsangehörigen von Drittstaaten außerhalb der EU sind zwar wahlberechtigt, dürfen aber selbst nicht für die Gemeinderatswahlen kandidieren.

Als Kandidatin oder Kandidat dürfen Sie für die gleiche Wahl nur auf einer einzigen Liste stehen. Ebenso dürfen Sie nur in einem einzigen Wahlkreis für die gleiche Wahl antreten.

Sie sind nicht wählbar:

  1. wenn Ihnen durch Verurteilung das Wählbarkeitsrecht entzogen wurde
  2. wenn Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder Ihr Wahlrecht ausgesetzt wurde (siehe oben)
  3. wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines der anderen EU-Mitgliedstaaten besitzen und Ihr Herkunftsstaat Ihnen das Wählbarkeitsrecht aberkannt hat
  4. wenn Sie verurteilt wurden, und sei es auch nur mit Aufschub, wegen Unterschlagung, Veruntreuung, Vorteilsnahme oder Korruption in der Ausübung eines Gemeindemandats – diese Nichtwählbarkeit endet 12 Jahre nach der Verurteilung
  5. wenn Sie verurteilt wurden aufgrund bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen (Gesetz vom 30. Juli 1981)
  6. wenn Sie verurteilt wurden, weil Sie den Völkermord des Zweiten Weltkriegs, verübt vom deutschen nationalsozialistischen Regime, geleugnet, verharmlost, gerechtfertigt oder gebilligt haben (Gesetz vom 23. März 1995)
  7. wenn Sie zum Tatzeitpunkt Verwalterin oder Verwalter einer Vereinigung waren, die wegen eines der in den genannten Gesetzen vom 30. Juli 1981 oder 23. März 1995 vorgesehenen Verstöße verurteilt wurde (siehe Punkt 5 und 6) – diese Nichtwählbarkeit endet 18 Jahre nach der Verurteilung
  8. wenn Sie Provinzgouverneurin oder Provinzgouverneur sind/waren, selbst 2 Jahre nach dem Austritt aus dem Amt
  9. in der Gemeinde, in der Sie eines der folgenden Ämter ausüben:
  • Generaldirektorin oder Generaldirektor
  • Sekretärin oder Sekretär des öffentlichen Sozialhilfezentrums
  • Finanzdirektorin oder Finanzdirektor
  • Einnehmerin oder Einnehmer des öffentlichen Sozialhilfezentrums
  • Regionaleinnehmerin oder Regionaleinnehmer
  1. in einer der Gemeinden der Provinz, in der Sie eines der folgenden Ämter ausüben: Generaldirektorin/Generaldirektor oder Finanzdirektorin/Finanzdirektor
  2. wenn Sie ein Mitglied der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sind
  3. wenn Sie Polizeibeamtin oder Polizeibeamter sind