Wann ein Kandidat sein Mandat nicht annehmen darf

Es gibt unterschiedliche Unvereinbarkeiten:

  • beruflicher Natur – Beispiel: Wenn Sie in einer Gemeindeverwaltung arbeiten, können Sie nicht in der gleichen Gemeinde Ratsmitglied sein.
  • politischer Natur – Beispiel: Wenn Sie dem Provinzkollegium angehören, dürfen Sie nicht Gemeinderatsmitglied sein.
  • familiärer Natur – Beispiel: Sie und Personen, die bis zum zweiten Grad mit Ihnen verwandt sind, dürfen nicht zur gleichen Zeit dem Gemeinderat angehören.
  • aus Gründen der Ämterhäufung

Unvereinbarkeit ≠ Nicht-Wählbarkeit

Es ist möglich, dass Sie zwar kandidieren dürfen, aber – insofern Sie gewählt werden – zunächst nicht den Eid leisten dürfen. Sie werden zur Eidesleistung zugelassen, sobald die Unvereinbarkeit aufgehoben wurde. Es besteht somit ein Unterschied zwischen der Nicht-Wählbarkeit und einer Unvereinbarkeit.

Unvereinbarkeit aus dem Weg räumen

Wenn Sie die Gunst der Wählerschaft besitzen, haben Sie einen Monat Zeit, um ein unvereinbares Amt aufzugeben oder auf ein von der Gemeinde gezahltes Gehalt bzw. eine von ihr gewährte Zulage zu verzichten. Falls Sie die Unvereinbarkeit nicht beseitigen, wird davon ausgegangen, dass Sie das Ihnen zugefallene Mandat nicht annehmen.

Im Falle familiärer Unvereinbarkeiten gibt es keinen festgelegten Zeitraum. In dem Fall behalten Sie Ihr Recht, den Eid später – nämlich dann, wenn die Unvereinbarkeit nicht mehr vorliegen sollte – zu leisten.