Zeuginnen und Zeugen der Kandidatenlisten

Bestellung

Wer an der Spitze einer Liste steht (oder eine andere kandidierende und beauftragte Person), darf in seiner Annahmeakte eine Zeugin bzw. einen Zeugen und eine Ersatzzeugin bzw. einen Ersatzzeugen benennen. Warum? Um den Sitzungen des Gemeindevorstands beizuwohnen. Am Dienstag, den 8. Oktober 2024, kann die Spitzenkandidatin oder der Spitzenkandidat zwischen 14 und 16 Uhr beim Gemeinde- oder Kantonsvorstand für seine Liste so viele Zeuginnen und Zeugen benennen, wie es Wahlbüros in seiner Gemeinde gibt.

Pro Wahlvorstand darf nur eine Zeugin bzw. ein Zeugen und eine Ersatzzeugin bzw. ein Ersatzzeugen pro Liste oder Gruppe von Listen, die über die gleiche gemeinsame laufende Nummer oder das gleiche geschützte Listenkürzel bzw. Logo verfügen, bestellt werden.

Niemand darf in dieser Rolle benannt werden, wenn diese Person nicht wahlberechtigt im Wahlkreis ist. Wer einem Wahlvorstand angehört, darf diese Aufgabe auch nicht wahrnehmen. Wer kandidiert, darf für seine Liste diese Funktion übernehmen.

Was Zeuginnen und Zeugen dürfen

In erster Linie beobachten sie. Die Zeuginnen und Zeugen können:

  • Beschwerde gegen die Bezeichnung von Beisitzerinnen und Beisitzern einreichen
  • das Protokoll unterzeichnen und die Versiegelung paraphieren
  • die Abstimmungsregister, die zum Ankreuzen der wahlberechtigten Personen verwendet wurden, nach Abschluss des Wahlvorgangs unterzeichnen
  • den Umschlag mit den Stimmzetteln nach Abschluss des Wahlvorgangs unterzeichnen
  • den Umschlag mit den Datenträgern nach Abschluss des Wahlvorgangs unterzeichnen
  • die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung unterzeichnen
  • das Wahlregister und alle anderen Dokumente einsehen, die die Abstimmung betreffen
  • ihre Bemerkungen in das Protokoll aufnehmen lassen

Was Zeuginnen und Zeugen nicht dürfen

Um die Neutralität der Wahlverrichtungen zu garantieren, dürfen die Zeuginnen und Zeugen auf keinen Fall:

  • versuchen, die freie Wahl der Wählerschaft zu beeinflussen. Jegliche Äußerung, die einer Wahlwerbung gleichgestellt werden muss, ist streng verboten
  • eine Vollmacht für andere wahlberechtigte Personen übernehmen oder eine Person in dem Wahlkreis, in dem sie ihr Amt ausüben, begleiten
  • weitere Aufgaben wahrnehmen, die dem Wahlvorstand vorbehalten sind