Entschädigungen
Die Mitglieder der Wahlbürovorstände haben ein Anrecht auf:
- Anwesenheitsgelder
- eine Fahrtkostenentschädigung
Anwesenheitsgelder
Die Mitglieder des Wahlbürovorstands erhalten Anwesenheitsgelder.
Nur die Personen, die tatsächlich getagt haben, haben Anspruch auf diese Entschädigung. Die Eidesleistung allein begründet keinen Anspruch darauf.
Die erhaltenen Anwesenheitsgelder beziehen sich auf den Empfang der Wahlberechtigten am Wahltag
Die Auszahlung der Anwesenheitsgelder ist nur dann möglich, wenn das Formular H1 ordnungsgemäß ausgefüllt und beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft (Gospertstraße 1, B-4700 Eupen) eingereicht wurde.
Das Formular H1 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.
Fahrtkostenentschädigung
Die Mitglieder des Wahlbürovorstands erhalten eine Fahrtkostenentschädigung pro zurückgelegtem Kilometer, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Die Auszahlung der Fahrtkostenentschädigung ist nur dann möglich, wenn das Formular H2 ordnungsgemäß ausgefüllt und beim Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingereicht wurde.
Das Formular H2 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.
Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden
Eine derartige Versicherung wird zusätzlich abgeschlossen.
Sie greift bei Unfällen, die Mitgliedern des Wahlbürovorstands zustoßen können – dies:
- in der Ausübung ihres Amtes
- auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück
Diese Versicherung deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder des Wahlbürovorstands Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden zufügen – dies:
- in der Ausübung ihres Amtes
- auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück