1. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um als wahlberechtigte Person an den Wahlen vom 13. Oktober 2024 teilnehmen zu können?

Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen, damit Sie wahlberechtigt sind:

  • spätestens am Wahltag belgischer Staatsbürger sein – Wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines Landes innerhalb oder außerhalb der EU besitzen, werden Sie zu den Gemeindewahlen zugelassen
  • spätestens am Wahltag 18 Jahre alt sein
  • spätestens am 1. August 2024 im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen sein
  • im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein

2. Zu welcher Uhrzeit kann ich meine Stimme abgeben?

Die ostbelgischen Wahllokale öffnen von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Sollten Sie sich um 15.00 Uhr noch im Wahllokal oder im Wartezimmer befinden, werden Sie zur Wahl zugelassen.

3. Ich stelle am Wahltag fest, dass ich meine Wahlaufforderung und/oder meinen Personalausweis verloren haben. Kann ich meine Stimme gültig abgeben, ohne im Besitz dieser Dokumente zu sein?

Der Wahlbürovorstand kann Sie zur Wahl zulassen, wenn Sie in der Wählerliste eingetragen sind, auch wenn Sie Ihre Wahlaufforderung vergessen haben. Dazu muss das Wahlbüro Ihre Identität und Ihre Eigenschaft als wahlberechtigte Person anerkennen.

Um Ihre Stimme abgeben zu können, sind Ihre Identitätspapiere allerdings zwingend erforderlich.

4. Ich bin nicht in das Wählerregister eingetragen, das der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstands übermittelt wurde. Kann ich dennoch an den Wahlen teilnehmen?

Sie werden zu den Wahlen zugelassen, wenn Sie eines der folgenden Dokumente vorlegen:

  • einen Beschluss des Gemeindekollegiums
  • einen Auszug eines Entscheids des Appellationshofs, der Ihre Eintragung anordnet
  • eine Bescheinigung des Gemeindekollegiums mit dem Nachweis Ihrer Wahlberechtigung

5. Meine Mutter hat eine kognitive Beeinträchtigung und ich möchte sie dabei unterstützen, ihr Wahlrecht auszuüben. Ich bin 16 Jahre alt. Was raten Sie mir?

Um Ihre Mutter begleiten zu können, müssen Sie zwingend selbst wahlberechtigt sein. Leider erfüllen Sie die Bedingung, mindestens 18 Jahre alt zu sein, nicht.

Wer als Begleiterin oder Begleiter unterstützen möchte, muss selbst wahlberechtigt sein. Eine entsprechende Anfrage geht an den Wahlbürovorstand am Wahltag selbst.

6. Sind die Gemeinden verpflichtet, besondere Einrichtungen (selbst vorübergehende) für Personen mit einer Beeinträchtigung bereitzustellen?

Die Gemeinden sind sich dieser Problematik bereits bewusst und bemühen sich nach Kräften, den Zugang für Personen mit einer Beeinträchtigung zu erleichtern.

Jedes Wahlbüro verfügt über mindestens eine Wahlkabine, die einfach zugänglich für Menschen mit einer Beeinträchtigung ist.

7. Wie erfolgt die Auswahl der Wahlzentren und Wahllokale? Wird den Bedürfnissen von Personen mit einer Beeinträchtigung Rechnung getragen?

Die Auswahl der Wahlzentren und -lokale obliegt dem Provinzgouverneur in Absprache mit dem Gemeindekollegium.

Laut Verordnung hat diese Auswahl - so weit wie möglich - so zu erfolgen, dass dabei die von den Regierungen festgelegten Mindeststandards für die Zugänglichkeit berücksichtigt werden.

8. Ich kandidiere und würde meinem Nachbarn, bei dem eine geistige Beeinträchtigung vorliegt, bei den Wahlen gerne als Begleitperson dienen. Ist das möglich?

Nein, wer kandidiert, kann lediglich ein Familienmitglied begleiten.

9. Ich bin Erzieher in einer Tagesstätte und möchte alle dort lebenden Personen nacheinander begleiten. Ist das möglich?

Nein, Sie können die Aufgabe als Begleitperson lediglich für eine einzige Person übernehmen.

10. Ich habe die belgische Staatsangehörigkeit, bin jedoch seit 2016 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft. Im Oktober möchte ich in meiner Herkunftsgemeinde wählen. Was muss ich tun?

Um an den Wahlen teilzunehmen, müssen Sie bis spätestens zum 1. August 2024 im Bevölkerungsregister Ihrer Gemeinde eingetragen sein. Das ist in Ihrem Fall nicht möglich, da Sie in einem anderen Land wohnhaft sind.

11. Wie kann ich meine Stimme abgeben?

Wenn Sie sich der Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste anschließen, dann markieren Sie auf dem Berührungsbildschirm des Wahlcomputers das Kästchen im Kopf-Feld der Liste Ihrer Wahl.

Wenn dies nicht der Fall ist, setzen Sie Ihre Markierung neben den Namen der Personen, denen Sie den Vorzug geben. Sie können allen Personen derselben Liste eine Vorzugsstimme geben.

12. Ist meine Stimme ungültig, wenn ich den Stimmzettel, den der Wahlcomputer ausdruckt, beschädige?

Ja, Sie können jedoch bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden, die oder der den ersten Stimmzettel für ungültig erklärt, eine neue Chipkarte anfordern. Mit der können Sie am Wahlcomputer den Wahlvorgang erneut starten.

13. Wer kann eine Kopie des Wählerregisters erhalten?

Jede politische Partei mit einer regionalen oder provinzialen laufenden Nummer kann ein Exemplar des Wählerregisters bei der Regierung oder der von ihr beauftragten Person anfragen. Die politischen Parteien verpflichten sich dazu,

  • bei den Gemeinde- oder Provinzialwahlen zu kandidieren
  • eine laufende Nummer nach der regionalen oder provinzialen Auslosung zu erhalten
  • die demokratischen Grundsätze einzuhalten - diese werden insbesondere genannt
    • in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
    • in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen
    • in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeder anderen Form des Völkermords 
  • die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einzuhalten
  • das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten

Wer eine Kandidatenliste anmeldet, die über keine regionale oder provinziale laufende Nummer verfügt, kann ein Exemplar des Wählerregisters beim Gemeindekollegium anfragen. Diese Person verpflichtet sich dazu, dass die Kandidatinnen und Kandidaten:

  • bei den Gemeinde- oder Provinzialratswahlen kandidieren
  • die demokratischen Grundsätze einhalten - diese werden insbesondere genannt
    • in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
    • in dem Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen
    • in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom nationalsozialistischen Regime verübten Völkermords oder jeder anderen Form des Völkermords 
  • die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einhalten
  • das Gesetz vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten einhalten

Die Ausstellung erfolgt wahlweise auf Papier oder auf elektronischen Datenträgern.

Diese Exemplare oder Kopien dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit den Wahlen verwendet und unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Schlägt die Liste keine Kandidatinnen oder Kandidaten bei den Wahlen vor, dürfen diese das Register nicht mehr verwenden, ansonsten drohen ihnen Strafen.

14. Wenn ich die Wahlkabine verlasse, falte ich meinen Stimmzettel auf: Ist meine Stimme jetzt ungültig?

Durch eine solche Handlung verliert Ihre Stimme ihren "geheimen" Charakter, der einem der Leitprinzipien unseres Wahlsystems entspricht. In diesem Fall zieht der Wahlvorstand den Stimmzettel ein und verpflichtet Sie, den Vorgang erneut durchzuführen.

15. Ist meine Anwesenheit in der Wahlkabine zeitlich begrenzt?

Ja, Sie dürfen nur solange in der Wahlkabine bleiben, wie dies für Ihre Stimmabgabe notwendig ist.

16. Kann sich ein junger Mann von 18 Jahren, der zum ersten Mal wählt, von seiner 17-jährigen Freundin in die Wahlkabine begleiten lassen, weil sie neugierig ist und unbedingt wissen will, wie das Wahlverfahren wirklich funktioniert?

Nein, denn dadurch würde das Wahlgeheimnis verletzt werden.

17. Bin ich zum Wählen verpflichtet?

Ja, denn wir haben ein System der verhältnismäßigen Vertretung, in dem die Stimme jeder wahlberechtigten Person von Bedeutung ist. Daher sind Sie verpflichtet, an allen Wahlen teilzunehmen, zu denen Sie eine Wahlaufforderung erhalten.

18. Aufgrund von unvorhergesehenen Umständen konnte ich nicht wählen und ich habe keine Vollmacht verfügt. Was muss ich in diesem Fall tun?

Über die Gründe Ihrer Abwesenheit befindet der zuständige Prokurator des Königs. Schicken Sie ihm - zusammen mit den erforderlichen Nachweisen - ein Schreiben, in dem Sie diese Gründe anführen. Gegen Sie wird keinerlei Verfolgung eingeleitet, wenn der Prokurator des Königs die Begründung Ihrer Entschuldigung zulässt.

19. Was muss ich tun, wenn es mir nicht möglich ist zu wählen, und ich keine Vollmacht ausstellen möchte?

Teilen Sie dem Prokurator des Königs die Gründe für Ihre Abwesenheit mit und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.

20. Was muss ich tun, wenn ich am Wahltag verreise und keine Vollmacht ausstellen möchte?

Sie müssen den Prokurator des Königs informieren, denn dieser befindet über die Gründe für Ihre Abwesenheit am Wahltag.

21. Ich muss mich zu meiner ehemaligen Gemeinde begeben, um zu wählen. Wer übernimmt meine Fahrtkosten?

Müssen Sie als wahlberechtigte Person eine Fahrt antreten, um in einer anderen Gemeinde als Ihrer Wohnsitzgemeinde zu wählen, haben Sie in gewissen Fällen ein Anrecht auf eine kostenlose Hin- und Rückfahrt. Ihr Anrecht gilt in folgenden Situationen:

  1. wenn Sie nicht mehr in der Gemeinde wohnen, in der Sie wählen müssen
  2. wenn Sie Gehalts- oder Lohnempfänger sind und Ihren Beruf im Ausland oder in einer anderen Gemeinde als der, in der Sie wählen müssen, ausüben
  3. wenn Sie unter Punkt 2 fallen, dann haben die Mitglieder Ihrer Familie, die mit ihnen wohnen, auch Anrecht auf eine kostenlose Fahrt
  4. wenn Sie sich aufgrund Ihres Studiums in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der Sie wählen müssen
  5. wenn Sie in einer Pflegeanstalt oder Gesundheitseinrichtung in Behandlung sind, die sich in einer anderen Gemeinde befindet als der, in der Sie wählen müssen

22. Ich muss in einer anderen Gemeinde als meiner Wohnsitzgemeinde wählen. Wie kann ich die Fahrtkostenrückerstattung, auf die ich ein Anrecht habe, erhalten?

Die Kosten werden auf der Basis der Tarife berechnet, die am Wahltag für Reisende in der 2. Klasse bei der SNCB gelten. Wenn Sie Anrecht haben und mit der SNCB reisen, können Sie am Abfahrtsbahnhof auf Vorlage Ihrer Wahlaufforderung und Ihres Personalausweises (oder einer speziellen Bescheinigung bei Studenten, Personen in Krankenhausaufenthalt, Arbeitnehmern, die ihren Beruf am Tag der Wahlen im Ausland oder in einer anderen Gemeinde als der, in der sie wählen müssen, ausüben) eine Fahrkarte 2. Klasse erhalten.

Die ausgestellte Fahrkarte ist ab dem Freitag vor dem Wahltag bis zu dem darauffolgenden Montag gültig. Für die Rückfahrt ist diese nur auf Vorlage der abgestempelten Wahlaufforderung gültig.

23. Ich muss in eine andere Gemeinde, um zu wählen, aber ich fahre lieber mit meinem eigenen Auto. Werden meine Kosten auch in diesem Fall übernommen?

Falls Sie ein anderes Verkehrsmittel nutzen, können Sie mit einem für diesen Zweck vorgesehenen Formular (A5) einen Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung stellen. Dieses erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Diesen Antrag reichen Sie bis spätestens drei Monate nach den Wahlen bei der Verwaltung der Provinz Lüttich. Diesem müssen Sie die abgestempelte Wahlaufforderung sowie ein Nachweis über die Eintragung im Bevölkerungsregister (oder einer speziellen Bescheinigung im Falle von Studenten, Personen in Krankenhausaufenthalt, Arbeitnehmern, die ihren Beruf am Tag der Wahlen im Ausland oder in einer anderen Gemeinde als der, in der sie wählen müssen, ausüben) beifügen. Die Erstattung erfolgt per Postanweisung oder Überweisung auf der Basis der Tarife, die am Wahltag für eine Fahrkarte 2. Klasse der SNCB gelten.

24. Wie verläuft das Verfahren am Tag der Wahlen, wenn ich bevollmächtigt bin, im Namen einer anderen Person zu wählen?

Sie übergeben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlbürovorstands, in dem die Person hätte wählen müssen

  • die Vollmacht und die Aufforderung der vollmachtgebenden Person
  • Ihren eigenen Personalausweis und Ihre eigene Aufforderung, auf der die oder der Vorsitzende "hat mittels Vollmacht gewählt" vermerkt, bevor Sie das Wahllokal verlassen.

25. Ich begebe mich demnächst für eine begrenzte Zeit nach Spanien, um dort zu arbeiten. Ich behalte meinen Wohnsitz in Belgien jedoch bei. Wie kann ich im Herbst wählen? Kann ich meine Stimme in der belgischen Botschaft abgeben, muss ich jemandem eine Vollmacht erteilen oder muss ich für die Wahlen zurück nach Belgien reisen?

Wenn Sie in Belgien eingetragen bleiben und sich aus beruflichen Gründen am Wahltag, dem 13. Oktober 2024, in Spanien aufhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie reisen nach Belgien, um Ihre Stimme nach Möglichkeit selbst abzugeben.
  • Sie erteilen einer anderen wahlberechtigten Person Ihre Vollmacht. Das Vollmachtformular (A1) ist kostenlos bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich. Sie können es gleichfalls auf dem Wahlportal herunterladen.

26. Ich bin von Beruf fahrender Händler und es ist gut möglich, dass ich am Sonntag, dem 13. Oktober 2024, nicht zum Wählen erscheinen kann. Was kann ich tun?

Sie können einer wahlberechtigten Person eine Vollmacht erteilen.

27. Mein Sohn ist Soldat. Zurzeit ist er im Einsatz. Kann ich an seiner Stelle eine Vollmacht unterzeichnen?

Nein, Ihr Sohn muss die Vollmacht, durch die er eine wahlberechtigte Person bevollmächtigt, in seinem Namen zu wählen, selbst unterzeichnen.

28. Ich nehme meinen Jahresurlaub im Oktober und bin am Wahltag im Ausland. Kann ich einer anderen Person eine Vollmacht erteilen?

Ja.

29. Ich bin Student und ich begebe mich im Rahmen des Erasmus-Programms nach Griechenland. Muss die Hochschule, an der ich Kurse belege, mir eine Bescheinigung ausstellen? Gibt es eine geeignete Lösung? Wer kann dieses Dokument unterzeichnen?

Es ist eine Bescheinigung der Hochschule erforderlich, um eine Vollmacht erteilen zu können. Es ist jedoch kein Formular vorgeschrieben. Aus der Bescheinigung muss deutlich hervorgehen, dass Herr X oder Frau Y von der Teilnahme an den Wahlen verhindert ist, wobei der Grund zu nennen ist. Die Person, die das Dokument unterschreibt, ist eine Person, deren Unterschrift für die Einrichtung bindend ist.

30. Welche Strafen drohen mir, wenn ich meine Wahlpflicht missachte?

Wird Ihre Entschuldigung vom Prokurator des Königs anerkannt, werden Sie nicht verfolgt. Wird Ihre Entschuldigung vom Prokurator des Königs nicht anerkannt, werden Sie durch einfache Mitteilung vor das Polizeigericht geladen. Dieses entscheidet nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und ohne Berufungsmöglichkeit.

31. Was geschieht, wenn ich mich mehrere Male in Folge der Wahlpflicht entziehe?

Die Geldbuße beläuft sich in diesem Fall auf 10 bis 25 Euro, es gibt jedoch keine subsidiäre Gefängnisstrafe. Wenn Sie sich mindestens 4 Mal innerhalb von 15 Jahren ungerechtfertigt Ihrer Wahlpflicht entziehen, werden Sie für eine Dauer von 10 Jahren aus dem Wahlregister gestrichen. Außerdem können Sie während dieser Zeit keinerlei Ernennung, Beförderung oder Auszeichnung einer öffentlichen Behörde erhalten.

32. Unterliege ich, solange ich inhaftiert bin, der Wahlpflicht?

Es ist vorgesehen, dass einer Person, die am Wahltag infolge einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen ist, eine andere wahlberechtigte Person bevollmächtigen kann, in ihrem Namen zu wählen. Dies gilt im Fall der Untersuchungshaft oder im Fall einer Gefängnisstrafe von unter 3 Monaten.

Die betroffene Person kann, falls sie dies vorzieht, den Prokurator des Königs darüber in Kenntnis setzen, dass ihr eine Teilnahme an den Wahlen nicht möglich ist. Im einen wie im anderen Fall muss die Leitung der Einrichtung, in der die betroffene Person sich befindet, schriftlich bestätigen, dass dieser am Tag der Wahlen die Freiheit entzogen ist.

33. Ich besitze nicht die belgische Nationalität, habe jedoch erfahren, dass ich an den kommenden Gemeindewahlen teilnehmen kann. Welches Verfahren muss ich befolgen, um im Wählerregister meiner Gemeinde eingetragen zu werden?

Um im Wählerregister Ihrer Gemeinde eingetragen zu werden, müssen Sie ein Formular für den Antrag auf Eintragung ausfüllen, durch das Sie Ihre Absicht bekunden, im genannten Register für die Gemeindewahlen eingetragen zu werden.

Diese Absichtsbekundung kann jederzeit erfolgen:

  • Entweder Sie reichen Ihren Antrag vor dem 1. August 2024 ein und Sie können, sofern das Gemeindekollegium Sie zulässt, an den Wahlen vom 13. Oktober teilnehmen.
  • Oder Sie reichen Ihren Antrag nach diesem Datum ein und Ihre Eintragung wird für die nächsten Wahlen berücksichtigt, an denen Sie teilnehmen können.

So erhalten Sie das Formular: Entweder Sie laden es von der Website des FÖD Inneres unter folgender Adresse herunter (siehe weiterführender Link) oder Sie wenden sich an Ihre Gemeindeverwaltung. Sobald Sie es ausgefüllt haben, steht Ihnen frei, es per Post zurückzuschicken. Es besteht auch die Möglichkeit, das Formular auf der föderalen Website elektronisch auszufüllen und einzureichen.

Die Verwaltung schickt Ihnen daraufhin die Empfangsbestätigung zu. Anschließend entscheidet das Kollegium über Ihren Fall, indem es die Zulassung entweder erteilt oder nicht erteilt.

Wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines Landes außerhalb der EU besitzen, kommt zu diesem Verfahren ein zusätzlicher Schritt hinzu.

Sie müssen sich nämlich in einem Formular verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volks und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten. Anschließend schickt Ihnen die Verwaltung - zusätzlich zur Empfangsbestätigung - eine Bescheinigung darüber zu, dass Sie sich verpflichtet haben, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volks und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten.

Um im Wählerregister eingetragen werden zu können, müssen alle Personen ohne belgische Staatsbürgerschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Genuss ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein.

Wer die Staatsbürgerschaft eines Landes außerhalb der EU besitzt, muss außerdem im Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Gemeinde eingetragen sein und nachweisen, dass sie/er seit 5 Jahren ununterbrochen und durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel abgedeckt in Belgien wohnhaft ist.

34. Bis zu welchem Datum kann ich für die Wahlen eintragen lassen, wenn ich nicht die belgische Staatsbürgerschaft besitze?

Bis zum 1. August 2024, da das Wählerregister vom Gemeindekollegium an diesem Datum geschlossen wird.

35. Ich bin türkischer Staatsbürger. Habe ich das Recht, an den Wahlen teilzunehmen?

Als Staatsbürger eines Landes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, können Sie unter den folgenden Bedingungen an den Gemeindewahlen teilnehmen. Sie müssen:

  • einen Antrag auf Eintragung in das Wählerregister bei Ihrer Gemeinde stellen - Sie werden unter anderem aufgefordert werden, sich zur Einhaltung der Verfassung, der Gesetze des belgischen Volks und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verpflichten. Dieses Formular ist bei Ihrer Gemeindeverwaltung erhältlich. Sobald Sie es ordnungsgemäß ausgefüllt haben, steht Ihnen frei, es per Post zurückzuschicken. Das Formular kann auch auf der Website des FÖD Inneres unter folgender Adresse heruntergeladen (siehe weiterführender Link) oder elektronisch ausgefüllt und eingereicht werden. Das Gemeindekollegium entscheidet über Ihren Antrag. Ihre Eintragung in das Wählerregister muss spätestens bis zum 1. August 2024 erfolgen.
  • nachweisen, seit 5 Jahren ununterbrochen und durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel abgedeckt in Belgien wohnhaft zu sein.
  • spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • im Genuss Ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein.
  • bis spätestens zum 1. August 2024 im Bevölkerungs- oder Fremdenregister der Gemeinde eingetragen sein.

36. Ab wann kann ich beantragen, in das Wahlregister für die Gemeindewahlen aufgenommen zu werden?

Wenn Sie die Nationalität eines Landes außerhalb der EU besitzen, gibt es kein Datum, um zu beantragen, ins Wählerregister aufgenommen zu werden. Sie können Ihren Antrag also sofort stellen.

37. Ich besitze die Nationalität eines EU-Mitgliedstaats. An welchen Wahlen kann ich am 13. Oktober 2024 teilnehmen?

Sie können Ihr Wahlrecht bei den Gemeindewahlen ausüben. Für die Provinzwahlen sind Sie dagegen nicht wahlberechtigt.

38. Welche Bedingungen muss ich erfüllen, wenn ich die Nationalität eines EU-Mitgliedstaats besitze, um mein Wahlrecht bei den nächsten Gemeindewahlen auszuüben?

Es gelten die folgenden Bedingungen. Sie müssen

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • im Genuss Ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein
  • einen Antrag auf Eintragung in das Wählerregister Ihrer Gemeinde stellen
  • im Bevölkerungsregister Ihrer Gemeinde eingetragen sein
  • die Staatsangehörigkeit eines der anderen Mitgliedstaaten der EU haben

39. Ich bin deutscher Staatsbürger. Ich habe mich für die Europawahlen am 9. Juni 2024 eingetragen. Muss ich mich für die Gemeindewahlen am 13. Oktober 2024 erneut eintragen?

Ja, Sie müssen sich separat für die Gemeindewahlen eintragen.

40. Bis wann muss man beantragen, in das Wählerregister aufgenommen zu werden?

Sie müssen Ihren Eintragungsantrag bis spätestens zum 1. August 2024 einreichen.

Sie können Ihren Antrag auch jederzeit nach dem 1. August 2024 einreichen. Dieser wird in diesem Fall jedoch erst für die nächsten Wahlen berücksichtigt.

41. Ich besitze die Nationalität eines EU-Mitgliedstaats. Ich habe an den Wahlen zum Europaparlament vom 9. Juni 2024 teilgenommen, doch seitdem bin ich in eine andere Gemeinde umgezogen, in der ich im Bevölkerungsregister eingetragen bin. Muss ich den Antrag auf Eintragung in das Wählerregister erneut stellen, um mein Wahlrecht bei den Wahlen am 13. Oktober 2024 auszuüben?

Ja, Sie müssen sich separat für die Gemeindewahlen eintragen.

42. An wen kann ich mich wenden, um die Dokumente, um ins Wahlregister für die Gemeindewahlen vom 13. Oktober 2024 aufgenommen zu werden, zu erhalten?

Die Formulare sind auf der Website des FÖD Inneres oder in Ihrer Gemeindeverwaltung verfügbar.

43. Gilt diese Möglichkeit der Eintragung nur für die Staatsbürger, die im Bevölkerungsregister eingetragen sind, oder auch für die Staatsbürger, die im Fremdenregister eingetragen sind?

Diese Möglichkeit gilt für ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger unabhängig davon, in welchem Register sie eingetragen sind (mit Ausnahme des Warteregisters).