Was Sie ausgeben dürfen

Was sind Wahlausgaben? Wie lange dauert die Kontrollperiode?

Als Wahlausgaben gelten alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen

  • für Wort- und Tonmitteilungen bzw. schriftliche und visuelle Mitteilungen
  • die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei, einer Liste und ihrer Kandidatinnen und Kandidaten positiv zu beeinflussen
  • die in den drei Monaten vor der Wahl erfolgen.

Demnach dauert die Kontrollperiode vom 13. Juli bis zum 13. Oktober 2024.

Kontrolle der Wahlausgaben

In Ihrer Annahmeakte verpflichten Sie sich, wenn Sie kandidieren,

  • die gesetzlichen Bestimmungen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben einzuhalten und diese zu erklären
  • eine Erklärung über den Ursprung der Geldmittel beizufügen
  • die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 Euro und mehr gemacht haben, zu registrieren

Die Spitzenkandidatin oder der Spitzenkandidat der Liste muss darüber hinaus innerhalb von 30 Tagen nach dem Wahltag

  • die Wahlausgaben im Zusammenhang mit der Wahlwerbung der Liste erklären
  • den Ursprung der Geldmittel angeben
  • die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 Euro und mehr gemacht haben, registrieren

Die Hauptzeugin oder der Hauptzeuge der Liste, auf der die Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, oder die von der Liste zu diesem Zweck beauftragte Person

  • sammelt die Erklärungen über die Wahlausgaben aller, die kandidieren, und der Liste
  • reicht diese innerhalb von 30 Tagen nach dem Wahltag bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in Eupen ein.

Listen bzw. Kandidatinnen und Kandidaten, die gleichzeitig bei den Provinzialratswahlen antreten, verwenden für ihre Erklärung der gemachten Wahlausgaben sowie die Erklärung über den Ursprung der Geldmittel – sowohl was die Gemeinderats- als auch die Provinzialratswahlen betrifft – ausschließlich die von der Wallonischen Region zur Verfügung gestellten Formulare.

Alle Wahlberechtigten können die bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz Eupen hinterlegten Erklärungen vom 14. bis 29. November 2024 gegen Vorlage ihrer Wahlaufforderung einsehen. Eine Ausnahme bildet die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 Euro und mehr gemacht haben. Die Erklärungen werden bis zum 11. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz aufbewahrt.

Gemeinsame Ausgaben können mehreren Kandidatinnen und Kandidaten einer gleichen Liste zugerechnet werden, insofern diese die Beträge und deren Aufteilung in ihrer Erklärung zu den Wahlausgaben eintragen.

Maximal erlaubte Wahlausgaben

Die Anzahl der in jedem Wahlkreis eingetragenen Wahlberechtigten entscheidet darüber, welche Beträge maximal für Wahlwerbung ausgegeben werden dürfen. Die Tranchen, nach denen diese Pauschalbeträge festgelegt werden, sind gesetzlich verankert.

Wer im Distrikt Eupen für die Provinzialratswahlen und für die Gemeinderatswahlen in einer Gemeinde der Deutschsprachigen Gemeinschaft antritt, für diese Person gilt der jeweils höhere Betrag der maximal erlaubten Ausgaben für Wahlwerbung. Die beiden Beträge dürfen auf keinen Fall addiert werden.

Nicht erlaubte Wahlwerbung

Während 3 Monaten vor der Wahl ist es den Parteien, Listen und Kandidatinnen bzw. Kandidaten verboten:

  • Geschenke oder Gadgets zu verteilen oder zu verkaufen
  • kommerzielle Telefonkampagnen zu organisieren
  • Werbespots im Radio, Fernsehen oder Kino auszustrahlen
  • kommerzielle Werbetafeln bzw. -plakate zu benutzen
  • nichtkommerzielle Werbetafeln bzw. -plakate über 4 m² zu benutzen