Woraus sich eine Liste zusammensetzt

Damit sie angenommen werden kann, muss eine Kandidatenliste gewisse Bedingungen erfüllen. Wie sehen diese im Detail aus? Wer muss worauf achten?

Die Kandidatenlisten müssen folgenden Vorschriften genügen:

  1. Eine Liste darf maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten umfassen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.
  2. Der Unterschied zwischen der Anzahl Frauen und Männer darf nicht größer als eins sein.
  3. Die ersten zwei Personen müssen unterschiedlichen Geschlechtern angehören.
  4. Wer kandidiert, darf nur auf einer einzigen Liste in der Gemeinde vorkommen.

Wenn auf einer Liste die gleiche Anzahl Kandidierende steht, wie es Ratssitze zu vergeben gibt, handelt es sich um eine vollständige Liste. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine unvollständige Liste. Wenn die Listennummern ausgelost werden, berücksichtigt man zuerst die vollständigen Listen und dann die unvollständigen.

Im Wahlvorschlag wird ebenfalls das vorgesehene Listenkürzel angegeben, das auf dem Wahlbildschirm bzw. dem durch den Wahlcomputer ausgedruckten Stimmzettel über der Kandidatenliste stehen soll. Mehr Informationen hierzu finden Sie im Artikel zum Thema „Kürzel“.

Unterschriften

Für die Gemeindewahlen müssen die Wahlvorschläge entweder von mindestens 2 ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern unterzeichnet werden oder:

  • von mindestens 50 wahlberechtigten Personen in Gemeinden mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern – das heißt für Eupen, Kelmis und Raeren
  • von mindestens 30 wahlberechtigten Personen in Gemeinden mit 5.001 bis 10.000 Einwohnern – das heißt für Amel, Büllingen, Bütgenbach, Lontzen und St. Vith
  • von mindestens 20 wahlberechtigten Personen in Gemeinden mit 2.001 bis 5.000 Einwohnern – das heißt für Burg-Reuland