Um im Wählerregister Ihrer Gemeinde eingetragen zu werden, müssen Sie ein Formular für den Antrag auf Eintragung ausfüllen, durch das Sie Ihre Absicht bekunden, im genannten Register für die Gemeindewahlen eingetragen zu werden.
Diese Absichtsbekundung kann jederzeit erfolgen:
- Entweder Sie reichen Ihren Antrag vor dem 1. August 2024 ein und Sie können, sofern das Gemeindekollegium Sie zulässt, an den Wahlen vom 13. Oktober teilnehmen.
- Oder Sie reichen Ihren Antrag nach diesem Datum ein und Ihre Eintragung wird für die nächsten Wahlen berücksichtigt, an denen Sie teilnehmen können.
So erhalten Sie das Formular: Entweder Sie laden es von der Website des FÖD Inneres unter folgender Adresse herunter (siehe weiterführender Link) oder Sie wenden sich an Ihre Gemeindeverwaltung. Sobald Sie es ausgefüllt haben, steht Ihnen frei, es per Post zurückzuschicken. Es besteht auch die Möglichkeit, das Formular auf der föderalen Website elektronisch auszufüllen und einzureichen.
Die Verwaltung schickt Ihnen daraufhin die Empfangsbestätigung zu. Anschließend entscheidet das Kollegium über Ihren Fall, indem es die Zulassung entweder erteilt oder nicht erteilt.
Wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines Landes außerhalb der EU besitzen, kommt zu diesem Verfahren ein zusätzlicher Schritt hinzu.
Sie müssen sich nämlich in einem Formular verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volks und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten. Anschließend schickt Ihnen die Verwaltung - zusätzlich zur Empfangsbestätigung - eine Bescheinigung darüber zu, dass Sie sich verpflichtet haben, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volks und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuhalten.
Um im Wählerregister eingetragen werden zu können, müssen alle Personen ohne belgische Staatsbürgerschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Genuss ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sein.
Wer die Staatsbürgerschaft eines Landes außerhalb der EU besitzt, muss außerdem im Bevölkerungs- oder Fremdenregister seiner Gemeinde eingetragen sein und nachweisen, dass sie/er seit 5 Jahren ununterbrochen und durch einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel abgedeckt in Belgien wohnhaft ist.