Gemeindevorstand

Jede der neun Gemeinden des deutschen Sprachgebiets gilt für die Kommunalwahlen als eigener Wahlkreis. Die Organisation dieser Wahlen liegt für jede Gemeinde in den Händen eines Gemeindevorstands.

Wer gehört einem Gemeindevorstand an und was macht dieser?

Er besteht aus:

  • einer Person, die den Vorsitz hat
  • vier Beisitzenden
  • vier Ersatzbeisitzenden
  • einer Sekretärin oder einem Sekretär

Der oder die Vorsitzende des Gemeindevorstands, bestellt die Mitglieder seines oder ihres Vorstands unter den Wahlberechtigten der Gemeinde, in der er oder sie dieses Amt ausübt.

Der Gemeindevorstand tagt im Rat- oder Gemeindehaus.

Die Aufgaben des Gemeindevorstands sind: 

  • die Verrichtungen in der Gemeinde seines Zuständigkeitsgebietes überwachen und den Vorsitzenden des Distriktvorstandes benachrichtigen, wenn die Umstände ein Eingreifen erfordern
  • die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzenden der Wahlbürovorstände bestimmen
  • die kommunalen Kandidatenlisten festlegen und eventuelle Streitigkeiten in diesem Zusammenhang beilegen
  • die endgültigen Bildschirme mit den kommunalen Kandidatenlisten billigen
  • die Ergebnisse für die Gemeinderatswahl anhand der USB-Sticks aus den Wahlbüros berechnen, die Totalisierung der Stimmen und die Sitzverteilung vornehmen sowie die Gewählten für die Gemeinde bestimmen
  • falls nötig, die Stimmen neu auszählen

Wer darf nicht in einem Gemeindevorstand tagen?

Folgende Personen dürfen dem Gemeindevorstand nicht angehören:

  • Wahlkandidierende
  • Personen, die ein politisches Mandat innehaben
  • Zeuginnen oder Zeugen

Die Zeuginnen oder Zeugen können jedoch die Verrichtungen des Vorstands kontrollieren, wenn sie dabei besondere Regeln einhalten.

Die General- und Finanzdirektorinnen bzw. -direktoren der Gemeinden und Provinzen dürfen in einem Gemeindevorstand allenfalls die Funktion der Sekretärin bzw. des Sekretärs ohne Stimmrecht wahrnehmen.