Entschädigungen

Die Mitglieder des Distriktvorstands haben ein Anrecht auf:

  • Anwesenheitsgelder
  • eine Fahrtkostenentschädigung

Zudem können sie besondere Ausgaben zurückfordern, die in Zusammenhang mit der Organisation der Wahlen stehen.

Anwesenheitsgelder

Die Mitglieder des Distriktvorstands erhalten Anwesenheitsgelder.

Nur die Personen, die tatsächlich getagt haben, haben Anspruch auf diese Entschädigung. Die Eidesleistung allein begründet keinen Anspruch darauf.

Die erhaltenen Anwesenheitsgelder decken die Gesamtheit der Versammlungen, die diese Vorstände gemäß den gesetzlichen Vorgaben abhalten müssen. Hierbei handelt es sich um die Sitzungen:

  • zur Entgegennahme der Wahlvorschläge
  • zur Prüfung der Zulässigkeit der Vorschläge
  • zum vorläufigen Abschluss der Kandidatenlisten
  • zum Empfang der Beschwerden gegen Kandidaturen und der Einsprüche gegen die Zurückweisung bestimmter Kandidatenlisten
  • zur Hinterlegung der Berichtigungsurkunden
  • zum endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten
  • zur provinzialen Auslosung
  • zur Formulierung und Aufsicht über die Herstellung der Wahlbildschirme
  • zur Verteilung der Sitze zwischen den Listen am Tag der Wahl
  • zur Bestimmung der Gewählten und Ersatzmitglieder

Die Auszahlung der Anwesenheitsgelder ist nur dann möglich, wenn das Formular H1 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.

Das Formular H1 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.

Fahrtkostenentschädigung

Die Mitglieder des Distriktvorstands erhalten eine Fahrtkostenentschädigung pro zurückgelegtem Kilometer, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.

Die Auszahlung der Fahrtkostenentschädigung ist nur dann möglich, wenn das Formular H2 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.

Das Formular H2 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.

Entschädigung für außerordentliche Leistungen

Es ist möglich, dass die Mitglieder des Distriktvorstands Aufgaben erfüllen müssen, die für einen korrekten Ablauf der Wahlen nötig sind, die jedoch nicht mit einer ordentlichen Vorstandssitzung in Zusammenhang stehen. Beispiel: Briefversand, Verwaltungsgänge im Hinblick auf Nachforschungen über die Wählbarkeit der Kandidaten, usw.

Sollten diese Mitglieder, um ihre bürgerliche Pflicht zu erfüllen, ihrer gewöhnlichen Arbeit fernbleiben müssen, können sie unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen ihre normale Entlohnung weiter beziehen. Anderenfalls können sie Anspruch auf Entschädigung für außerordentliche Leistungen erheben.

Die Auszahlung der Entschädigung für außerordentliche Leistungen ist nur dann möglich, wenn das Formular H3 (und ggf. das Formular H4 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.

Die Formulare H3 und H4 werden aktuell überarbeitet. Sobald sie fertiggestellt sind, können Sie sie hier herunterladen.

Rückerstattung tatsächlicher Ausgaben

Die tatsächlichen und belegten Ausgaben des Distriktvorstands können rückerstattet werden. Diese Ausgaben umfassen:

  • die Vervielfältigung von Dokumenten
  • Telefon- und Faxkosten
  • Kosten für Papier
  • Transport von Zubehör
  • andere ähnliche Kosten

Die Auszahlung der Rückerstattung tatsächlicher Kosten ist nur dann möglich, wenn das Formular H5 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.

Das Formular H5 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.

Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden

Eine derartige Versicherung wird zusätzlich abgeschlossen. Sie greift bei Unfällen, die Mitgliedern des Distriktvorstands zustoßen können – dies:

  • in der Ausübung ihres Amtes
  • auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück

Diese Versicherung deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder des Distriktvorstands Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden zufügen – dies:

  • in der Ausübung ihres Amtes
  • auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück