Entschädigungen

Entschädigungen

Die Mitglieder der Kantonsvorstände haben ein Anrecht auf:

  • Anwesenheitsgelder
  • eine Fahrtkostenentschädigung

Zudem können sie besondere Ausgaben zurückfordern, die in Zusammenhang mit der Organisation der Wahlen stehen.

Anwesenheitsgelder

Die Mitglieder des Kantonsvorstands erhalten Anwesenheitsgelder.

Nur die Personen, die tatsächlich getagt haben, haben Anspruch auf diese Entschädigung. Die Eidesleistung allein begründet keinen Anspruch darauf.

Die erhaltenen Anwesenheitsgelder decken die Gesamtheit der Versammlungen, die diese Vorstände gemäß den gesetzlichen Vorgaben abhalten müssen. Hierbei handelt es sich um:

  • die für die vorläufige Hochrechnung der Ergebnisse vorgesehene Sitzung
  • die Schulung der Vorsitzenden der Wahlbürovorstände

Die Auszahlung der Anwesenheitsgelder ist nur dann möglich, wenn das Formular H1 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.

Das Formular H1 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.

Fahrtkostenentschädigung

Die Mitglieder des Kantonsvorstands erhalten eine Fahrtkostenentschädigung pro zurückgelegtem Kilometer, wenn sie in einer Gemeinde tagen, in der sie nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind.

Die Auszahlung der Fahrtkostenentschädigung ist nur dann möglich, wenn das Formular H2 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde.

Das Formular H2 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.

Entschädigung für außerordentliche Leistungen

Es ist möglich, dass die Mitglieder des Kantonsvorstands Aufgaben erfüllen müssen, die für einen korrekten Ablauf der Wahlen nötig sind, die jedoch nicht mit einer ordentlichen Vorstandssitzung in Zusammenhang stehen. Beispiel: Briefversand, usw.

Sollten diese Mitglieder, um ihre bürgerliche Pflicht zu erfüllen, ihrer gewöhnlichen Arbeit fernbleiben müssen, können sie unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen ihre normale Entlohnung weiter beziehen. Anderenfalls können sie Anspruch auf Entschädigung für außerordentliche Leistungen erheben.

Die Auszahlung der Entschädigung für außerordentliche Leistungen ist nur dann möglich, wenn das Formular H3 (und ggf. das Formular H4 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde

Die Formulare H3 und H4 werden aktuell überarbeitet. Sobald sie fertiggestellt sind, können Sie sie hier herunterladen.

Rückerstattung tatsächlicher Ausgaben

Die tatsächlichen und belegten Ausgaben des Kantonsvorstands können rückerstattet werden. Diese Ausgaben umfassen:

  • die Vervielfältigung von Dokumenten
  • Telefon- und Faxkosten
  • Kosten für Papier
  • Transport von Zubehör
  • andere ähnliche Kosten

Die Auszahlung der Rückerstattung tatsächlicher Kosten ist nur dann möglich, wenn das Formular H5 ordnungsgemäß ausgefüllt und bei der Provinzialverwaltung (Provinzpalast, Place Saint-Lambert 18A, B-4000 Lüttich) eingereicht wurde

Das Formular H5 wird aktuell überarbeitet. Sobald es fertiggestellt ist, können Sie es hier herunterladen.

Versicherung zur Deckung von körperlichen Schäden

Eine derartige Versicherung wird zusätzlich abgeschlossen. Sie greift bei Unfällen, die Mitgliedern des Kantonsvorstands zustoßen können – dies:

  • in der Ausübung ihres Amtes
  • auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück

Diese Versicherung deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder des Kantonsvorstands Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden zufügen – dies:

  • in der Ausübung ihres Amtes
  • auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstands und zurück